Umgang mit Verpackungen in Deutschland
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Beschreibung
Das Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen mit der Zielsetzung fest, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Danach haben sich sämtliche Hersteller, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, im Verpackungsregister zu registrieren. Weiterhin haben sich diejenigen Hersteller an einem Rücknahmesystem zu beteiligen, soweit ihre Verpackungen typsicherweise an private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen abgegeben werden. Es wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR, beliehene Behörde) geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken und die Vollzugsbehörden zu unterstützen. Außerdem besteht eine Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gem. § 31 VerpackG. Das VerpackG bezieht sich auf den Geltungsbereich Deutschland, sodass Verpackungen, die ausschließlich für den Export bestimmt sind, nicht nach den Vorgaben des VerpackG behandelt werden müssen.
Pflichten Hersteller, Handel, Importeure
Das VerpackG gilt für jeden, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in den Verkehr bringt, also der Hersteller gem. § 3 Abs. 14 VerpackG. Hat der Hersteller seinen Sitz im Ausland, so kann der inländische Importeur als Erstinverkehrbringer und damit als Hersteller gelten. Vor Inverkehrbringen der mit Ware befüllten Verpackungen ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister notwendig. Fehlt diese, besteht ein Vertriebsverbot. Welche weiteren Pflichten bestehen, hängt von der Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen ab. Grundsätzlich besteht für Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen, die Pflicht zur Systembeteiligung an einem der Dualen Systeme sowie die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Vorgehen für Inverkehrbringer in Deutschland:
Insbesondere: Pflichten des Onlinehandels Die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten gelten auch für alle Onlinehändler. Auch Versandkartons gelten ausdrücklich als Verkaufsverpackung. Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Diese Akteure haben danach zu überprüfen, ob die Hersteller registriert und an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot.
Finanzierung und Entsorgung
Die Entsorgung der Verpackungen über den gelben Sack/ die gelbe Tonne wird von Industrie und Handel finanziert. Sie bezahlen Gebühren an eines der Dualen Systeme. Mit den Einnahmen aus diesen Gebühren finanzieren diese die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen. Um den Restmüll kümmern sich in Deutschland die Städte und Gemeinden und erheben darauf Abfallgebühren.
B2X
Für die Systembeteiligungspflichtigkeit kommt es darauf an, wo die Verpackung typischerweise anfällt. Fallen die Verpackungen beim privaten Endverbraucher (B2C-Bereich), sind sie zu registrieren und systembeteiligungspflichtig. Auch Verpackungen, die in gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Gaststätten, Kinos, Verwaltungen) anfallen, sind systembeteiligungspflichtig. Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen Verkauf im Einzelfall an, sondern auf eine allgemeine Marktbetrachtung. Welche Produkte bzw. deren Verpackungen typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, legt die Zentrale Stelle in einem Produktkatalog fest. Zu den Verpackungen gehören auch sonstige Verpackungsmaterialien, wie z. B. Etiketten, Klebeband, Luftpolster.
Für Verpackungen, die typischerweise nur an gewerbliche Stellen abgegeben werden, müssen sich Hersteller nicht an einem System beteiligen. Diese müssen unentgeltlich zurückgenommen werden. Darüber ist der private oder gewerbliche Endverbraucher zu informieren. Weiter ist über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Eine Registrierung im Verpackungsregister ist ebenfalls erforderlich.
Kennzeichnung
Es besteht keine Kennzeichnungspflicht für Verpackungen. Die Kennzeichnung der Materialart ist gem. § 6 VerpackG freiwillig. Das Anbringen von Trenn- und Sortierhinweisen ist ebenfalls freiwillig möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Verpackungsgesetz - VerpackG auf dem neuesten Stand (verpackungsgesetz-info.de)
Quellenangabe
Datum
Zuletzt geändert am 05. September 2024Verwandte Artikel
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