Direkt zu den Inhalten springen
Info-Beitrag

Pflicht zur Prüfung und Optimierung von Erdgasheizungsanlagen

Die Verordnung "zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" gilt seit dem 1. Oktober 2022.

Auf einen Blick

Themenkategorie
Energieeffizienz
Bundesland
Bundesweit
  • Heizung

Beschreibung

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – (EnSimiMaV) gilt für zwei Jahre (bis zum 30. September.2024) und umfasst folgenden Regeliungen:

Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen.

Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024.

Ausgenommen sind Gebäude,

  • in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
  • die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.

Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich.

Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.

Quellenangabe

Partner

Deutsche Industrie- und Handelskammer

Website öffnen

Datum

Zuletzt geändert am 05. September 2024

Verwandte Artikel

Leitfaden

Auszug aus einer Publikation des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).

Webinar

Beitrag von Heiko Reckert, Senior Referent Energie- und Klimaschutzpolitik beim Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V., zu den neuen Anforderungen aus GEG und EPBD (27.2.2024).

Webinar

Beitrag von Eckard von Schwerin, Key Account Manager bei der KfW,, zu den Förderprogrammen der KfW-Bank zur Steigerung von Energie und Senkung von CO2-Emissionen im Gebäudebereich. (13.2.2024)

Info-Beitrag

Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungsanlagen im Grundsatz einen Anteil von 65 % erneuerbare Energien vorweisen. Es sind vielfältige Übergangsfristen vorgesehen.

Leitfaden

Der Leitfaden soll es vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen aus dem Bereich der Logistik Anregungen für Optimierungspotenziale bieten.

Leitfaden

Der Leitfaden des ⁠Umweltbundesamtes⁠ (UBA) unterstützt Verwaltungen dabei, ihre Vorbildfunktion im ⁠Klimaschutz⁠ zu verbessern. Auch für Unternehmen bietet er eine gute Orientierung.